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   BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67   

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https://dejure.org/1969,844
BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67 (https://dejure.org/1969,844)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - VIII C 34.67 (https://dejure.org/1969,844)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - VIII C 34.67 (https://dejure.org/1969,844)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).

    Das in diesem Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetztes sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 28. Februar 1967 und sachlich bis zur Beendigung der dreisemestrigen Textiltechnikerausbildung an der Textilfachschule Lauterbach beschränkt.

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Wie der Senat im Anschluß an das Urteil BVerwGE 20, 146 in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil BVerwG VIII C 37.67/38.67 vom heutigen Tage ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht uneingeschränkt.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Das in diesem Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetztes sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 28. Februar 1967 und sachlich bis zur Beendigung der dreisemestrigen Textiltechnikerausbildung an der Textilfachschule Lauterbach beschränkt.
  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 68.61

    Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung - Streitigkeit über die

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Wie der Senat im Anschluß an das Urteil BVerwGE 20, 146 in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil BVerwG VIII C 37.67/38.67 vom heutigen Tage ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht uneingeschränkt.
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362;Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362;Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).
  • BVerwG, 10.02.1967 - VII C 46.66

    Pflicht des Nachdienens des Wehr- und Ersatzdienstes - Gerechtfertigung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67
    Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 219.67

    Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen

    Mit seiner Erledigungserklärung, die nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt der Kläger - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148]; 31, 318; ferner die Urteile des beschließenden Senatsvom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67 und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822]) - nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der

    Im Urteil von27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat in Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten.
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten.
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70

    Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung vom

    Im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 105.67
    Der Kläger, dessen - nach Einlegung der Revision abgegebene -einseitige Erledigungserklärung nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148], ferner die Urteile des erkennenden Senats vom 27. Februar 1969 -BVerwG VIII C 32.67 [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67, BVerwG VIII C 37/38.67 [MDR 1969, 696 = NJW 1969, 1789] und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822] -) - mit seiner Revision nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
  • BVerwG, 13.07.1972 - VIII B 16.72

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids auf die Entscheidung

    Die in dem Urteil vom 6. Dezember 1971 angeführte Entscheidung vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - betraf einen solchen Fall.
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